Was war ich stolz, als ich als kleiner Schuljunge für ein funktionierendes Schlußlicht am Fahrrad, eine laut hörbare Klingel und ein paar auswendig gelernte Vorfahrtsregeln die “Goldene Eins im Straßenverkehr” an die Brust geheftet bekam. Irgendwie muss mir damals schon bewusst gewesen sein, dass man mit der Straßenverkehrsordnung ein Stückchen Rechtsstaat in den DDR-Alltag gerettet hatte, das sich jetzt als Argument gegen die Einordnung der DDR als Unrechtsstaat anbringen lässt. So sieht das offenbar ein Kommentator im Tagesspiegel, wenn er schreibt:
Gewiss, das Familienrecht oder die Straßenverkehrsordnung machen aus der DDR noch keinen Rechtsstaat. Aber sie begrenzen die Unrechtsstaatlichkeit, die sie in Bezug auf das Große und Ganze ihrer Struktur kennzeichnete.
Die DDR hatte also etwas rechtsstaatliches, weil man sich in politisch unverfänglichen Spähren des Zivillebens rechtsstaatlich anmutender Institutionen bediente. Das ist etwa so rechtstaatlich wie die Festellung, dass Hausfrauen in der DDR, wenn sie denn genügend Eier kaufen konnten, Sonntag morgen die Wahl zwischen Spiegel- oder Rührei hatten, ohne diesbezüglich einer staatlichen Reglementierung ausgesetzt zu sein. Aus der bloßen Existenz einer unverfänglich erscheinenden Rechtsnorm eine Schlußfolgerung über ihre Anwendung im Alltag ableiten zu wollen, grenzt im Rückblick auf die DDR-Realität durchaus an den Versuch der Geschichtsklitterung, weiß man doch wie weit es die Staatorgane der DDR mit Auslegung der DDR-Gesetze trieben. Es mag sein, dass der eine oder andere im DDR-Alltag das Gefühl haben konnte, an der Straßenkreuzung sein Vorfahrtsrecht rechtmäßig in Anspruch zu nehmen, doch hat ihn die Straßenverkehrsordnung im Zweifel nicht davor bewahrt, kurz darauf wegen staatsfeindlicher Aktivitäten in öffentliche Verwahrung genommen zu werden.