Im Würgegriff des Urheberrechts

“Sie haben nicht das Recht, ein Buch laut vorzulesen”, sagte Author’s-Guild-Chef Paul Aiken dem Wall Street Journal und behauptet damit, die Text-to-Speech-Funktion des Amazon-E-Book-Readers wäre eine Tonaufführung, die durch das Urheberrecht geschützt sei. Und ich lese abends im Bett immer völlig argslos meiner Freundin aus Büchern vor. Was für ein Glück, dass die Gralshüter des Urheberrechts noch nicht an unsere Tür geklopft haben. Ich gebe zu, dass manchmal nicht nur der Staat versucht, uns unsere Freiheit vorzuenthalten. Ein Glück aber auch, dass sich dagegen jetzt Widerstand von Menschen regt, denen man den Genuss einer elektronischen Vorlesefunktion kaum abschlagen möchte: Blinde und Versehrte.

Zur Erinnerung: Das Buch zum Thema “Against Intellectual Monopoly” von Michele Boldrin und David K. Levine steht immer noch kostenlos im Netz.

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15 Kommentare zu “Im Würgegriff des Urheberrechts”

  1. DrB
    11.04.2009 | 17:44

    > “They don’t have the right to read a book out loud,” said Paul Aiken, executive director of the Authors Guild. “That’s an audio right, which is derivative under copyright law.”

    Zu sowas kommt es, wenn wirtschaftliche Gründe solche Shots attraktiv machen. Natürlich kommt der damit nicht durch, eine öffentliche Vorführung liegt nicht vor, aber von Interessenvertreter Aiken wird halt erwartet, dass er sowas raushaut. Gähn.

  2. Die Stimme aus dem Off
    11.04.2009 | 19:26

    Ich poste einfach mal einen Artikel dazu. Den fand ich auch ziemlich gut.

    http://www.zeit.de/2009/16/C-digitales-Publizieren

  3. 11.04.2009 | 19:36

    Ist das nicht wieder mal so ein Fall, wo ein Funktionär sich anmaßt, Interessen zu vertreten, die die Vertretenen so überhaupt nicht geäußert haben?

    Die Autoren bekommen in der Regel ein Honorar für ihr Manuskript, mit dem die Verwendung in Print- und Digitalmedien abgegolten ist (so steht es wohl in den meisten Standardverträgen). Sehr gute oder sehr bekannte Autoren können sicher beides getrennt vereinbaren.

    Und wenn sie nun so einen Vertrag haben, dann ist es doch völlig egal, ob der Kunde das Buch nun auf dem Display liest oder per Kopfhörer von einer Maschinenstimme vorgelesen bekommt. Das eBook ist einmal verkauft und auf irgendeine Weise hat der Autor auch seinen Anteil bekommen.

  4. 11.04.2009 | 20:43

    Ich gebe zu, dass manchmal nicht nur der Staat versucht, uns unsere Freiheit vorzuenthalten.

    Das ist ein etwas voreiliger Schluss. Denn was sind Aikens Ausführungen anderes als der Ruf nach dem starken Staat, der bittesehr die Privilegien seiner Zunft wahren möge?

    Das ist ja überhaupt das Charakteristische am “geistigen Eigentum”, dass es ohne einen ziemlich ausgereiften Staatsapparat nicht funktioniert. Echtes Eigentum kann ich, zumindest theoretisch, immer selbst gegen Übergriffe anderer verteidigen. Sobald aber mein Werk die Sphäre des tatsächlichen Eigentums verlässt, weil ich das Manuskript aus meiner Schublade nehme und es publiziere, kann ich mein dann nur noch “geistiges Eigentum” lediglich unter Zuhilfenahme der allgegenwärtigen Kontrollorgane des Staates verteidigen.

  5. 11.04.2009 | 21:50

    Zu dumm nur, dass Amazon bereits klein bei gegeben hat und es den Autoren und nicht den Käufern überlässt, was sie mit den von gekauften E-Books machen dürfen.

  6. 11.04.2009 | 21:54

    @Björn:

    Du hast recht, aber in dieser Angelegenheit braucht es Menschen, die erst durch ihre Lobbyaktivitäten die Politik zum Handeln bewegen wollen. Aber gut, es ist ja immer so.

  7. 11.04.2009 | 21:57

    Das ist doch ein geschickter Schachzug: welcher Autor würde wohl gegenüber dem Verband der Blinden und Sehschwachen vertreten, dass er dieser Gruppe seine Bücher vorenthalten will? Warum sollen sie draufzahlen, wenn es eine technische Möglichkeit der Nutzung des eBooks bereits gibt? Besser wäre es natürlich gewesen, wenn Amazon mit seinen Anwälten die Sache durchgefochten hätte. Denn ob der Einsatz einer Computerstimme wirklich einer (öffentlichen) Aufführung oder einem Hörspiel gleichkommt, dürfte wirklich interessant werden.

  8. 15.04.2009 | 2:38

    @Stefanolix: Amazon ist an die Gesetze gebunden. Für Deutschland reicht ein Blick ins Urheberrechtsgesetz, ein verblüffend lesbares Gesetz. Demnach entscheidet nahc deutschem Recht der Autor und niemand sonst.
    Was die Verlage und Plattenpresser gern verschweigen: Der Autor kann seine Verbreitungserlaubnis auch jederzeit zurückziehen…

  9. 15.04.2009 | 7:33

    @califax:

    Das macht es auch nicht besser, dass in Deutschland der Autor darüber entscheidet, ob ich ein Buch selbst lese oder mir von meinem E-Book-Reader vorlesen lassen. Das geht ja wohl weit über den Schutz geistigen Eigentums hinaus.

  10. 22.04.2009 | 1:11

    SteffenH: Besser wird es dadurch nicht. Aber man sollte doch bitte nicht von Amazon verlangen, mutwillig und massenhaft gegen Strafrecht zu verstoßen.
    Wer als heroischer Befreier der Bücher aus der Knechtschaft ihrer Autoren auftreten will, sollte auch selbst das Risiko tragen, statt von anderen strafbare Handlungen zu fordern. ;)
    Ich bin mir übrigens gar nicht so sicher, ob diese Entscheidungsfreiheit der Autoren nicht das kleinere Übel ist. Es schützt sie davor, von den Verlagen auf besonders heimtückische Weise betrogen zu werden, und gibt Ihnen ein Mittel, gegen den groben Mißbrauch ihrer Werke vorzugehen. Das weiß nur kaum jemand.

  11. 22.04.2009 | 9:09

    @califax:

    Es ist nicht besonders inspirativ, wenn man eine Kritik an bestimmten Rechtsvorstellungen mit genau diesem recht versucht abzubügeln. Was die Autorengilde da versucht, ist eine Enteignung Ihrer Leser, den man vorschreiben möchte, wie genau sie das erworbene Schriftstück konsumieren. Letztlich ist diese Forderung nichts anderes als der Versuch den verbraucher zum doppelten Erwerb des Buches zu zwingen, einmal zum Lesen und einmal zum hören. Wenn sie da mal nicht die Leser verprellen. Es macht wenig Sinn die Gesamtheit der Kindle-Hörer unter den Generalverdacht zu stellen, mit ihrem Reader eine öffentliche Hörbuchaufführung durchführen zu wollen. Das ist absurd. Im übrigen gilt für dich der angegebene Lesetipp ganz besonders. Noch kannst du dir das Buch auf dem Kindle auch anhören. ;-)

  12. 22.04.2009 | 12:13

    Zunächst einmal: Ich habe die Kritik an Amazon abgebügelt. Nicht die Kritik an der Rechtsvorstellung. Das mit dem Textreader scheint mir auch eine mißbräuchliche Anwendung des Rechts zu sein. Es geht darum, daß Verlage sehr gern das Recht auf Abdruck in einem Buch in einer Sprache gekauft un diese auch nur bezahlt haben, dann aber meinten, sie hätten damit auch das Recht, unautorisierte Übersetzungen und Ausgaben, Zeitungsabdrucke, Hörbücher, Comicversionen, etc. auf den Markt zu werfen – diese dann tantiemenfrei, da ja nur eine Gewinnbeteiligung für das erste Buch vereinbart war.
    Darum geht’s.
    Daß man hier die Urheber gegen solche Abzocke gestärkt hat, war überfällig und notwendig.

  13. 22.04.2009 | 15:11

    @califax:
    Dann verstehe ich deine Anmerkung nicht. Amazon lässt in seinen Kindle eine Funktion zum Vorlesen der vom Nutzer erworbenen Texte einbauen, was hat das mit den von dir genannten Vorwürfen zu tun. Amazon verkauft ja nicht das Hörbuch, sondern nur eine Möglichkeit ein und das selbe bereits erworbene Werk zu nutzen. Deine Logik würde, wie ich es im Text genannt habe, auch den Vorleser im privaten Bereich an den Rand der Legalität führen. Das ist m.E. jedoch eine unzulässig weite Auslegung des Urheberrechtsschutzes.

  14. 22.04.2009 | 16:00

    Ich werfe Amazon gar nichts vor.

    Zu dumm nur, dass Amazon bereits klein bei gegeben hat und es den Autoren und nicht den Käufern überlässt, was sie mit den von gekauften E-Books machen dürfen.

    Gegen den dabei mitschwingenden Vorwurf habe ich Amazon in Schutz genommen. Wenn Autoren oder deren Rechtevertreter meinen, der Textreader wäre eine nicht vom Vertrag gedeckte Nutzung, käme eventuell ein Strafprozeß dabei raus. Das ist vernünftige Firmenpolitik. Letztlich wird man die Rechtslage in dieser Position klären müssen -das kann durch entsprechende Verträge, durch Gerichtsprozesse oder durch Gesetzesänderungen geschehen.

  15. 22.04.2009 | 16:09

    Und im übrigen scheinst Du da meine Logik etwas stark zu überdehnen. Privates Vorlesen eines gekauften Werkes ist nunmal etwas ganz anderes als die eigenmächtige Ausdehnung eines kommerziellen Verwertungsrechtes. Privat und ohne kommerzielle Nutzung darfst Du mit dem Buch machen, was Du willst.
    Aber wenn Du nur die Verwertungsrechte für Print kaufst, was erheblich billiger ist, als die Verwertungsrechte für Print und Audio, dann hast Du eben nur das Recht auf den Verkauf von Printprodukten. Und eben nicht das auf den Verkauf von Audioprodukten.
    Das ist doch eigentlich sehr einfach zu verstehen. Wer mit der kreativen Leistung anderer Geld verdienen will, muß sich dieses Recht beim Urheber einkaufen. Und ein Recht auf Textprodukte ist eben kein Recht auf Verfilmungen oder Vertonungen.
    Das sind einfache simple Vertragsbedingungen, wie man sie analog auch bei anderen Nutzungsverträgen, etwa Verkehrstarifen oder Mietverträgen, findet. Amazon kann problemlos den Textreader mit ausliefern. Dazu muß die Firma halt nur das Recht auf den Verkauf von Vertonungen erwerben.

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