8. September 2008
Die Studie aus Chemnitz (II)
In den ersten Abschnitten der Studie weisen die Autoren darauf hin, dass die Ziele der Sozialhilfe und des ALG-II-Bezugs nicht präzise definiert sind und wahrscheinlich auch nicht präzise definiert werden können. Aus der wenig präzisen Formulierung der Ziele leiten die Autoren die Notwendigkeit ab, eine Minimum- und eine Maximumvariante der sozialen Mindestsicherung zu untersuchen.
Die Maximumvariante (Obergrenze) wird aus den Ausgaben nicht sozialhilfeberechtigter Bürger der unteren Einkommensklasse (der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte) abgeleitet. Dieser Vergleichsgruppe gehört auch das Ehepaar aus meinem ersten Beitrag an. Mit dem Regelsatz von 331 Euro konnten ALG-II-Empfänger im Schnitt knapp 70% der Ausgaben der Vergleichsgruppe tätigen.
Die Autoren schreiben zur Obergrenze: »Es ist nicht vorstellbar, dass die soziale Mindestsicherung über dem verfügbaren Einkommen eines größeren Teils der Bevölkerung liegen kann.« Die Kosten der sozialen Mindestsicherung in der Maximumvariante sehen die Autoren bei 278 Euro und somit unterhalb des Regelsatzes. Sie stellen damit den Regelsatz nicht in Frage.
Die Minimumvariante (Untergrenze) ist — in meinen Worten — an der Vermeidung blanker Not und gleichzeitig an den minimalen Ausgaben eines einzelnen ALG-II-Empfängers orientiert. Man kann die Frage nach der Untergrenze aber auch so interpretieren: Welcher Betrag bleibt einem ALG-II-Empfänger zur freien Verfügung, wenn er sich an den minimalen Grundbedürfnissen orientiert? Denn — und darauf muss man nach all dem Theaterdonner hinweisen — nirgendwo steht, dass die Chemnitzer Forscher den ALG-II-Empfängern den Rest wegnehmen wollen.
Bei der Diskussion der Untergrenze werden Widersprüche angesprochen, die auf der Hand liegen. Alkohol und Tabak sind ungesund, sie wirken also dem Ziel der Gesundheitsversorgung entgegen. Alkohol kann auch zu einem irrationalen Verhalten der ALG-II-Empfänger führen. Aber Alkohol- und Tabakkonsum gehören eben auch zu den gesellschaftlich üblichen Verhaltensweisen. Jedenfalls steht der Betrag, der für Alkohol und Tabak eingeplant wird, zur freien Disposition, denn niemand muss rauchen oder Alkohol trinken. Wer andere Ziele hat, wird darauf verzichten können.
Die Autoren der Studie haben also auf die Schwachpunkte der Definition allgemeiner Ziele hingewiesen. Sie haben eine Minimum- und eine Maximumvariante der Mindestsicherung definiert. Sie haben Warenkörbe für diese beiden Modelle aufgestellt und im Mai 2006 dazu die Preise ermittelt. In der Tabelle 4 sind die Ergebnisse zusammengefasst.
Am interessantesten scheint mir der Vergleich des Regelsatzes mit den Ausgaben der Vergleichsgruppe mit niedrigem Einkommen. Danach kann ein ALG-II-Empfänger im Vergleich 96% der Kosten für die Warengruppe »Lebensmittel, Tabak, Alkohol« und 89% der Kosten für die »Warengruppe Kleidung und Schuhe« ausgeben. Größere Abstriche muss er bei den Kosten für »Verkehrsmittel« (37%) und bei den Kosten für »Freizeit, Unterhaltung, Kultur« (42%) machen.
Bei der Aufstellung der Warengruppen für die Maximumvariante haben die Chemnitzer Forscher eine andere Wichtung zugrundegelegt: sie haben Kommunikation als sehr wichtig bewertet und dafür die Kosten für »Freizeit, Unterhaltung, Kultur« und »Gebrauchsgegenstände« reduziert. Das erscheint sinnvoll, weil es viele kostenlose Freizeitangebote für sozial Schwache gibt und weil man viele Gebrauchsgegenstände aus zweiter Hand kostengünstig oder kostenlos bekommen kann. Ein öffentlich finanzierter sozialer Dienst holt hier in Dresden beispielsweise gebrauchte Möbel ab, möbelt sie wieder auf und stellt sie Bedürftigen kostenlos zur Verfügung. Durch private Initiative werden viele andere Hilfeleistungen angeboten.
Insgesamt scheint mir der Regelsatz eine soziale Mindestsicherung zu gewährleisten und eine Erhöhung über die automatische Anpassung hinaus scheint nicht angemessen — vor allem, wenn ich an das Einkommen von Horst und Gisela aus jeweils 40 Stunden Arbeit denke. Die Studie ist kein Plädoyer für die Senkung des Regelsatzes. Aber sie liefert ein ganz klares Argument gegen die außerplanmäßige Erhöhung der Leistungen.
[wird fortgesetzt]
Verfasst von stefanolix um 21:35 Uhr in der Kategorie Politik (Trackback)
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