9. Januar 2008
Die FAQ des BMI zur Online-Durchsuchung (2)
Weiter im Text:
Es wird behauptet, dass die Online-Durchsuchung Bürgerinnen und Bürger unzulässig unter einen Generalverdacht stellen würde – stimmt das und wie verhält sich dies zu der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung?
Online-Durchsuchungen dienen der Bekämpfung des Terrorismus und der Verhinderung von Attentaten und Anschlägen (…).
Die Online-Durchsuchung ist nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig – als letztes Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus bei begründetem Verdacht. Dies fordern schon die Vorgaben unseres Grundgesetzes. Diese rechtlichen Voraussetzungen führen dazu, dass es nur zu einer sehr geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen wird.
Ich bin gerade zu faul zum Suchen und baue deshalb auf die Schwarm-Intelligenz von Mit-Bloggern und Kommentatoren:
1.) Es gibt im Netz schon einige Auflistungen von Gesetzen, deren Anwendungsbereich entweder durch die Praxis oder durch nachfolgende Gesetzesänderungen sukzessive erweitert wurde. Kann mir da jemand Quellen oder Beispiele nennen? (Mir fällt gerade nur das Stichwort “Maut” ein.)
2.) Welche “Vorgaben des Grundgesetzes” meint das BMI? Wie stehen die Chancen, dass das Grundgesetz entsprechend einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Online-Durchsuchung geändert werden kann?
3.) Steht der Gesetzentwurf zur Online-Durchsuchung schon irgendwo im Netz? (Wie gesagt, ich bin gerade zu faul zum Suchen.)
Die Behauptung, dass es aus den vom BMI genannten Gründen auf jeden Fall nur zu einer “sehr geringen” Zahl von Online-Durchsuchungen kommen werde, weise ich schonmal zurück. Denn wenn es wirklich um Terror-Abwehr gehen soll, dann muss sich die Zahl der Online-Durchsuchungen nach der Bedrohungslage richten. Und darüber eine kursorische Prognose abzugeben, ist unzulässig und irreführend.
Verfasst von Marian Wirth um 23:22 Uhr in der Kategorie Innenpolitik (Trackback)
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