10. Dezember 2007
§ 182 Abs. 1 StGB n.F. vulgo: Sex-Verbot für Jugendliche
Ich bin geschockt. Dass die Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre angehoben wird, kann ich noch verkraften. Aber:
- dass Bundesregierung und Bundesrat ohne Begründung auf das Erfordernis eines Mindestalters auf Täterseite verzichten
- dass sich Oppositionspolitiker erst heute (und nur in der BILD bzw. im SPIEGEL) darüber aufregen
[Ergänzung 11. Dezember 2007, 13:15 Uhr: Nach den Lawblog-Kommentaren von "h.c."(# 7 und # 9) hat zumindest die FDP-Bundestagsfraktion einiges gegen den Gesetzesentwurf unternommen bzw. zu unternehmen versucht. Dann stellt sich allerdings die Frage, warum es trotzdem nicht gelungen ist, Spiegel Online früher auf die Sache aufmerksam zu machen; immerhin geht es um Sex, Gewalt und GroKo-Schelte]
- und dass die Bundesministerin der Justiz wider besseres Wissen in einer Presseerklärung mindestens einem Oppositionspolitiker, der sich darüber aufregt, bescheinigt, eine falsche Aussage getroffen zu haben
das lässt meinen Politik-Verdruss doch immens anschwellen.
Im SpOn-Artikel (den BILD-Artikel kann ich online nicht finden; offenbar werden die Suchergebnisse über bild.t-online in Bezug auf die hier nunmal einschlägigen Suchbegriffe ironischerweise auch noch manipuliert – was grotesk ist, wenn man sich allein die heutige Start-Seite von BILD online anschaut) werden drei Punkte hervorgehoben: Zum einen soll es u.U. möglich sein, dass sich Jugendliche durch einvernehmlichen Sex strafbar machen. Und zum anderen soll das Kriterium “einvernehmlich” dabei noch durch eine Verschärfung der Definition “Gegenleistung” aufgeweicht werden. Den dritten Punkt in Bezug auf Kinderpornographie lasse ich mal ganz außen vor.
Ich beschränke mich im folgenden auf den ersten Punkt, jetzt schon von allen als “Sex-Verbot für Jugendliche” bezeichnet.
Um eine kurze Zusammenfassung voranzustellen: Die Kritik aus den Oppositionsparteien ist berechtigt, kommt aber um Monate, wenn nicht Jahre zu spät. Und schuld ist nicht die UN, nicht der Europarat, nicht die EU – sondern die Bundesregierung und der Bundesrat.
1. Die gegenwärtige Fassung des § 182 Abs. 1 Strafgesetzbuch
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
So lautet § 182 Abs. 1 StGB in seiner gegenwärtigen Fassung. Durch den Gesetzentwurf (pdf), über den der Bundestag am Donnerstag zu entscheiden hat, soll er geändert werden. Warum das? Kurz gesagt: Weil der Rahmenbeschluss der EU die Kindesdefinition der UN zu Grunde legen. Und nach der UN-Definition ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Der Gesetzentwurf Drucksache 16/3439
In dem Gesetzentwurf wird zunächst unter der Überschrift “Problem und Ziel” erläutert, warum der § 182 Abs. 1 StGB angepasst werden muss:
Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl. EU Nr. L 13 vom 20. Januar 2004 S. 44) ist nach dessen Artikel 12 Abs. 1 bis zum 20. Januar 2006 umzusetzen. Dazu wird es erforderlich sein, den strafrechtlichen Schutz des § 182 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) (sexuelle Handlungen mit Personen unter sechzehn Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt) auf die Altersgruppe der Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu erstrecken und den Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in diesen Fällen unter Strafe zu stellen.
Link zum Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 (pdf)
Link zur offiziellen Zusammenfassung
Im Gesetzentwurf (vollständiger Titel: “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie”) heißt es in Artikel 1 unter Punkt 6 lit. a) auf Seite 5 der Drucksache, Anlage 1:
6. § 182 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren“ durch die Wörter „Wer eine Person unter achtzehn Jahren“ ersetzt.
Darin ist sowohl die Heraufsetzung des Schutzalters, als auch die Senkung des Täteralters enthalten.
Zur Begründung dieser Änderung wird auf Seite 8 der Drucksache ausgeführt:
Zu Nummer 6 (§ 182)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Im Neunundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) wurde die Schutzaltersgrenze bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in § 182 Abs. 1 auf sechzehn Jahre festgelegt. Folgende Gründe führen dazu, sie auf achtzehn Jahre heraufzusetzen:
In erster Linie setzt die Änderung den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie um. Der Rahmenbeschluss folgt in senem Artikel 1 Buchstabe a dem im Vergleich zum deutschen Strafrecht (§§ 19, 176 Abs. 1 StGB) weiteren Begriff des Kindes nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes. Kind im Sinne des Übereinkommens ist gemäß dessen Artikel 1 jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Artikel 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii des Rahmenbeschlusses sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind (gemäß Artikel 1 Buchstabe a jede Person unter achtzehn Jahren) zu bestrafen, soweit dem Kind dafür Geld, sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen geboten werden.
Dann folgen längere Ausführungen über die Wertungswidersprüche, die innerhalb des Sexualstrafrechts bestanden hätten und durch diese Änderung gleich mit ausgeräumt würden (was durchaus sein mag, uns hier aber nicht weiter interessiert).
Zur Begründung der Absenkung des Täteralters von 18 Jahren auf quasi “jeder” heißt es zunächst:
Weiterhin erscheint es zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses geboten, auf das Erfordernis eines Mindestalters auf Täterseite zu verzichten.
Ist das eine ausführliche Begründung? Man erweitert mal eben den potentiellen Täterkreis um ein paar Millionen Menschen, weil es “geboten” erscheint. Der folgende Satz, mit dem die Begründung dann auch gleichzeitig endet, taugt zur Begründung der Herabsetzung des Täteralters ebenfalls nicht:
Das bisherige Mindestalter des Täters von achtzehn Jahren verliert zudem bei einer Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze von sechzehn Jahren auf achtzehn Jahre weitgehend seinen bisherigen Sinn, wonach zwischen Täter und Opfer aufgrund des Altersunterschiedes regelmäßig ein Erfahrungs- und Machtgefälle besteht.
Es ist mir schon klar, dass zwischen einer fast 18-Jährigen und z.B. einem 14-Jährigen ein Erfahrungsgefälle wohl eher in Richtung des potentiellen Opfers besteht – aber inwiefern kann das die Aufhebung des Täteralters begründen?
3. Die Stellungnahme des Bundesrates
Am 13. Oktober 2006 (!) hat der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetz beschlossen; man kann sich also ausmalen, wie lange der Gesetzentwurf den Fachpolitikern, auch denen von der Opposition, schon vorgelegen haben muss.
Hat der Bundesrat irgendwelche Einwände gegen die Änderung des § 182 Abs. 1 StGB? Nein. Vielmehr möchte der Bundesrat eine Verschärfung bezüglich einer entsprechenden Gegenleistung für sexuelle Handlungen durchsetzen; es sollen nicht nur entgeltliche, sondern auch immatrielle Vorteile als Gegenleistung gelten. (Das betrifft den zweiten Punkt aus dem SpOn-Artikel, den ich hier nicht ausführlich behandeln will).
4. Die aktuelle Reaktion der Oppositionspolitiker
Über die aktuelle Reaktion der Opposition steht bei SpOn:
Die Opposition im Bundestag protestiert geschlossen wie selten. Im “Altersunterschied zwischen Täter und Opfer” liege ein “unrechtsbestimmendes Merkmal”, so Jerzy Montag (Grüne), da hier ein “Erfahrungs- und Machtgefälle zum Ausdruck” komme. Wenn ein Täter künftig sogar jünger sein könnte als das Opfer, würde die bisherige “Schutzidee der Norm auf den Kopf gestellt”. Der Gesetzentwurf, warnt auch Jörg van Essen (FDP), verlasse die Balance “zwischen selbstbestimmter Sexualität und dem Schutz von jungen Menschen vor sexuellem Missbrauch”. Zu befürchten sei, dass Jugendliche nicht geschützt, sondern im “Prozess ihrer sexuellen Selbstfindung massiv eingeschränkt werden”. Und der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses Wolfgang Neskovic (Linksfraktion) konstatiert: Auf “geradezu alberne Weise” werde hier “die hormonelle und lebensgeschichtliche Unterschiedlichkeit junger Menschen relativiert” – “bisher legales Werbungsverhalten unter Teenagern” werde “kriminalisiert”.
Alles richtig. Aber warum erst heute, wenn ich fragen darf? Wie gesagt, der Bundesrat hatte das Teil schon vor über einem Jahr auf dem Tisch. Sollen wir daraus schließen, dass die Herren rechtspolitischen Sprecher den Gesetzesentwurf heute zum ersten Mal gesehen haben? Was machen die eigentlich sonst den ganzen Tag über?
5. Die Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz
Mir sind zwei Stellungnahmen bekannt. Zum einen die aus dem SpOn-Artikel:
Justizministerin Zypries hat nun zwar erklären lassen, “einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen nach einer Kinoeinladung” würden “nicht vom Gesetz erfasst”. Solche Fälle, erläutert ein Sprecher, seien “sozialadäquat” und fielen nicht unter den “Schutzzweck der Norm”. In der Gesetzesbegründung, räumt das Bundesjustizministerium ein, findet sich eine solche Klarstellung bislang aber nicht.
Eine solche Klarstellung wird einen Strafrichter im Zweifel auch einen feuchten Kehricht interessieren. Solche skurilen Auslegungsmethoden wie “Wille des Gesetzgebers” muss man zwar in den Klausuren anwenden, aber in der Praxis spielen sie keine Rolle. Und ex post im Rahmen der Beweisaufnahme festzustellen, ob eine Kontaktanbahnung bzw. der darauffolgende Geschlechtsverkehr “sozialadäquat” war, wird wohl nur Sado-Masochisten gefallen.
Die zweite Stellungnahme, die mir untergekommen ist, stammt direkt vom Internetauftritt des BMJ und ist eine glatte Unverschämtheit:
Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen werden nicht kriminalisiert
(…)
„Der Gesetzentwurf stellt nicht unter Strafe, wenn zwei Jugendliche eine sexuelle Beziehung miteinander haben. Daher ist die Aussage von Herrn Abgeordneten Montag in der heutigen Ausgabe der BILD-Zeitung schlicht falsch. Kein Jugendlicher muss befürchten bestraft zu werden, wenn er einen anderen ins Kino einlädt und hofft, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen Berührungen kommt“ erklärte Brigitte Zypries.
Doch, genau das muss er befürchten. Ein Vater, dem der Umgang seiner Tochter nicht passt, kann zumindest schonmal einen Anfangsverdacht schaffen, der dann zu Ermittlungen Anlass gibt. Und dass das nicht bis zu einer Verurteilung gehen kann, ist durch nichts belegtes Wunschdenken der Ministerin.
Mit dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Pflicht, die Vorgaben eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen.
Immer die gleiche Leier.
Der Rahmenbeschluss hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen. (…) Künftig wird – aufgrund der europarechtlichen Vorgaben – das Schutzalter für Opfer von sechzehn auf achtzehn angehoben. Gleichzeitig verlangt der Rahmenbeschluss, dass der Täterkreis auch auf Personen unter achtzehn ausgedehnt wird.
In der Entwurfsbegründung heißt es, dass letzteres “geboten erscheint”. Nach einem “Verlangen” hört sich das nicht an.
„Schutzzweck unseres Gesetzes ist es, ein Abgleiten von Kindern und Jugendlichen in die Prostitution verhindern.
Copy & Paste beherrschen sie also beim BMJ.
Es ist absurd, wenn behauptet wird, dass ein geschenktes Kaugummi oder ein Kinobesuch sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen strafbar machen.
Das ist in der Tat absurd. Wer hat das behauptet? Und ab welchem “Tarif” hört die Absurdität auf? In der Entwurfsbegründung steht dazu nichts.
Es ist verantwortungslos, unsere redlichen Bemühungen, Kinder vor Prostitution zu schützen, durch gezielte Falschinformationen zu diskreditieren“, betonte Zypries.
Wie gemein. Mir kommen gleich solidarische Mitleids-Tränen.
Mit dem Gesetz soll ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen und die Gefahr der Prostitution von Kindern und Jugendlichen vermieden werden.
Der Satz kommt mir irgendwie bekannt vor.
Nach diesem Sinn und Zweck müssen die Strafverfolgungsbehörden die gesetzlichen Regelungen auslegen und anwenden.
Aha. Wo das Abgleiten in die Prostitution anfängt, geht aus dem Gesetzentwurf aber nicht hervor.
So versteht es sich von selbst, dass einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen nach einer Kinoeinladung nicht vom Gesetz erfasst werden.
Nach diesem Gesetzentwurf mit dieser Begründung versteht sich das gerade nicht “von selbst”. Und die nachträgliche Überprüfung der Einvernehmlichkeit wird sicher auch ein Zuckerschlecken für alle Beteiligten.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist vielmehr, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich als Gegenleistung für das Entgelt erfolgen. Der Eingeladene muss also die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil er dafür Geld oder einen sonstigen Vorteil bekommt.
Am Anfang der Presseerklärung, wir erinnern uns, wurde so ziemlich das Gegenteil behauptet, nämlich, dass “kein” Jugendlicher irgendwas bei einer Einladung zum Kino befürchten müsse.
Verfasst von Marian Wirth um 22:33 Uhr in der Kategorie Politik,Sprache (Trackback)
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