Dig, Britannia, Britannia dig your graves

Das ist irgendwie etwas untergegangen, vor etwa einem Monat. Chris Mandery hat drüber geschrieben; das habe ich aber erst heute gesehen, und vorher war mir nichts bekannt.
Interessant ist es allemal: Die Entschlüsselung im VK verschlüsselter Daten ist jetzt auf richterliche Anordnung hin erzwingbar. Weigerung (oder, in ganz ärgelichen Fällen, Vergessen des Schlüssels) kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, falls es um die ‘nationale Sicherheit’ geht, mit bis zu zwei Jahren sonst. “Sie haben kein Recht, die Aussage zu verweigern”.
Langsam könnte ich aus dem Thema “Warum ich das Königreich nicht mehr mag” wohl eine Serie zu machen beginnen. Wären zwar mit diesem hier erst zwei Beiträge, aber ich habe nicht das Gefühl, daß schon Schluß ist. Und das Gefühl, daß man in Deutschland noch immer vergleichsweise gut dasteht. Vergleichsweise.

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6 Kommentare zu “Dig, Britannia, Britannia dig your graves”

  1. Buenavista
    10.11.2007 | 20:30

    Mit diesem Gesetz bricht Großbritannien UN-Völkerrecht.

    Der International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR)
    Article 14 paragraph 3 sub g

    den auch das Vereinigte Königreich unterschrieben hat, legt nämlich fest.

    “Everyone charged with a criminal offence has the right not to be compelled to testify against himself or to confess guilty.”

  2. 10.11.2007 | 20:47

    Danke für die Ergänzung!

  3. Buenavista
    10.11.2007 | 21:01

    Das Verrückte an dem Gesetz ist, dass man sogar Opfer werden kann, WENN man vollständig kooperiert.

    Wer True Crypt kennt (Festplattenverschlüsselung), weiß dass hier eine “Plausible Deniability” eingebaut ist.

    Versteckte Container (Hidden Volumes) können innerhalb des freien Speicherplatzes eines anderen verschlüsselten Volumes versteckt werden. Wird man z. B. gezwungen, das Passwort für das Volume herauszugeben, gibt man nur das Passwort für das äußere Volume her, das versteckte und mit einem anderen Passwort verschlüsselte Volume bleibt unentdeckt. So sieht der Ermittler nur unwichtige Alibi-Daten, die vertraulichen Daten sind verschlüsselt im freien Speicherplatz des verschlüsselten Volumes verborgen.

    So weit so gut. Nun kennen die Ermittler True Crypt natürlich auch, und werden ein verschlüsseltes Volume annehmen und den Verdächtigen, auffordern, auch dieses zweite Passwort herauszugeben.

    Nur: Wenn der gar keinen Hidden Container angelegt hat, wird’s lustig. Er kann das Nichtvorhandensein nämlich nicht beweisen.

    Noch banaler: Auf dem PC könnte ein File ohne Extension sein, bei dem der Ermittler Verschlüsselung vermutet. Das muss aber nicht so sein.

    Wird bestimmt lustig

    Die Briten sollten schleunigst vor den EuGH damit

  4. Buenavista
    10.11.2007 | 21:20

    Korrektur: Zuständig wäre wohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

  5. David
    11.11.2007 | 8:24

    So weit sind wir davon in Deutschland nun überhaupt nicht entfernt. In der FAZ vom 31.10.07 stand:

    “Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Soziologen Andrej H. auch klargestellt, dass allein aus dem Umstand der Verschlüsselung von E-Mails nicht zwingend geschlossen werden dürfe, in den Nachrichten seien strafbare Handlungen enthalten. (Beschl. v. 18. 10. 2007 Az.: StB 34/07).”

    Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen, und man muß auch den genannten Namen mal weglassen. Jeder, der seine E-Mail verschlüsselt ist demnach potentiell verdächtig (“nicht zwingend”).

    Weiter möchte ich es gar nicht ausmalen.

  6. twex
    11.11.2007 | 10:22

    Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen, und man muß auch den genannten Namen mal weglassen. Jeder, der seine E-Mail verschlüsselt ist demnach potentiell verdächtig (”nicht zwingend”).

    Ohne das Regime verteidigen zu wollen, muß ich festhalten, daß diese Formulierung von den FAZ-Journalisten stammt, und im Beschluß des Gerichtshofs nicht zu finden ist. Im Gegenteil bejaht das Gericht, daß der Beschuldigte ganz allgemein Anlaß sehen konnte, seine Aktivitäten vor den Ermittlungsbehörden zu verheimlichen.

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