30. Juli 2007
Gestaltungsmissbrauch
Nicht viele kennen ihn, aber relevant ist er schon, der § 42 Abgabenordnung:
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Er ist die letzte Waffe gegen alle Arten von reinen Steuertricks. Der Knackepunkt liegt natürlich im Wort “Missbrauch” und in dem Begriff “einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung”. Unbestimmte Rechtsbegriffe, die jeweils zu konkretisieren sind. Kann ein Rechtsstaat hier wirklich die Beweislastumkehr verlangen? Ich meine: Nein. Und die Union sieht es ausnahmsweise wohl genau so.
Als Nachtrag noch Raysons persönliche Maxime: Tu nichts nur aus steuerlichen Gründen. Die Gefahr, dass dabei vor lauter Hass das Denken aussetzt, ist enorm hoch.
Verfasst von Rayson um 19:50 Uhr in der Kategorie Innenpolitik, Politik, Wirtschaft, Wirtschaftspolitik (Trackback)
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