7. Mai 2007
Kein Gnadenerweis für Christian Klar. Anmerkungen zum Gnadenrecht
Der Bundespräsident hat das Gnadengesuch von Christian Klar abgelehnt. Damit findet hoffentlich auch die begleitende, wie üblich von wenig Sachkenntnis getragene, Berichterstattung ein Ende.
Ich finde, es wäre an der Zeit, sich Gedanken über das Gnadenrecht zu machen.
Im Gegensatz zu den Kriterien, die in letzter Zeit immer mal wieder als Bedingung zur Gewährung der Gnade behauptet wurden (Reue, Kooperation hinsichtlich der Tataufklärung, Entschuldigung bei den noch lebenden Opfer, etc.), gehört es zum Wesenkern der Gnade, dass ihre Gewährung an keine materiellen Voraussetzungen gebunden ist. In Art. 60 Abs. 2 GG wird denn auch lediglich die Ausübung des Gnadenrechts dem Bundespräsidenten übertragen; Kriterien werden nicht genannt.
Wenn man so will (und ich will gerade so), ist das Gnadenrecht ein Akt der Willkür. Und Akte der Willkür vertragen sich mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht. Deshalb sollte das Gnadenrecht ersatzlos gestrichen werden.
Da es dazu nicht kommen wird, fände ich es sinnvoll, das Gnadenrecht dann wenigstens der dafür einzig in Frage kommenden Institution zu übertragen, nämlich dem Bundestag. Das Gnadenrecht stammt nämlich aus einer Zeit, als der Souverän eine einzelne, absolutistisch herrschende Person war. In Deutschland soll der Souverän ja angeblich das Volk sein, vertreten durch den Bundestag. Also sollte auch dieser das Gnadenrecht haben – und nicht eine Einzelperson, die nicht vom Volk, sondern von Boris Becker u.a. gewählt wurde.
Und in welchem Land liegt das Gnadenrecht beim Parlament? In der Schweiz, mal wieder. Die haben schon eine klasse Demokratie, die Schweizerinnen und Schweizer.
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Nachtrag:
Stichwort “Gnade”: Ein letzter Restposten aus der Fürstenzeit. Von Gernot Facius, Die Welt
Verfasst von Marian Wirth um 16:18 Uhr in der Kategorie Grundsatzfragen,Innenpolitik (Trackback)
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