Kein Gnadenerweis für Christian Klar. Anmerkungen zum Gnadenrecht

Der Bundespräsident hat das Gnadengesuch von Christian Klar abgelehnt. Damit findet hoffentlich auch die begleitende, wie üblich von wenig Sachkenntnis getragene, Berichterstattung ein Ende.

Ich finde, es wäre an der Zeit, sich Gedanken über das Gnadenrecht zu machen.

Im Gegensatz zu den Kriterien, die in letzter Zeit immer mal wieder als Bedingung zur Gewährung der Gnade behauptet wurden (Reue, Kooperation hinsichtlich der Tataufklärung, Entschuldigung bei den noch lebenden Opfer, etc.), gehört es zum Wesenkern der Gnade, dass ihre Gewährung an keine materiellen Voraussetzungen gebunden ist. In Art. 60 Abs. 2 GG wird denn auch lediglich die Ausübung des Gnadenrechts dem Bundespräsidenten übertragen; Kriterien werden nicht genannt.

Wenn man so will (und ich will gerade so), ist das Gnadenrecht ein Akt der Willkür. Und Akte der Willkür vertragen sich mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht. Deshalb sollte das Gnadenrecht ersatzlos gestrichen werden.

Da es dazu nicht kommen wird, fände ich es sinnvoll, das Gnadenrecht dann wenigstens der dafür einzig in Frage kommenden Institution zu übertragen, nämlich dem Bundestag. Das Gnadenrecht stammt nämlich aus einer Zeit, als der Souverän eine einzelne, absolutistisch herrschende Person war. In Deutschland soll der Souverän ja angeblich das Volk sein, vertreten durch den Bundestag. Also sollte auch dieser das Gnadenrecht haben – und nicht eine Einzelperson, die nicht vom Volk, sondern von Boris Becker u.a. gewählt wurde.

Und in welchem Land liegt das Gnadenrecht beim Parlament? In der Schweiz, mal wieder. Die haben schon eine klasse Demokratie, die Schweizerinnen und Schweizer.

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Nachtrag:

Stichwort “Gnade”: Ein letzter Restposten aus der Fürstenzeit. Von Gernot Facius, Die Welt

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19 Kommentare zu “Kein Gnadenerweis für Christian Klar. Anmerkungen zum Gnadenrecht”

  1. R.A.
    7.05.2007 | 16:26

    Die theoretischen Bedenken gegen das Gnadenrecht teile ich – halte aber das Thema für zu unwichtig, um da was zu ändern.

    Und mir ist die Durchführung durch den Bundespräsidenten deutlich lieber als wenn der Bundestag sich über solche Themen das Maul zerreißen würde.

  2. R.A.
    7.05.2007 | 16:30

    Zu diesem Thema mal eine andere Frage:

    Ein wesentliches Argument der Klar-Fans ist doch, daß die RAF-Täter viel strenger bestraft worden wären als “normale” Mörder.
    Diese angebliche Ungleichbehandlung ist dann der wesentliche Punkt, um wenigstens im Nachhinein “Rabatt” zu erwirken (ansonsten fehlen ja Argumente für eine Begnadigung völlig).

    In Internet-Diskussionen haben ich Behauptungen (ohne Beleg) gelesen, dies wäre falsch – es gäbe auch “normale” Mörder, die derzeit Haftzeiten wie bei Klar absitzen, ohne Aufmerksamkeit zu erregen.

    Wo könnte man denn das verifizieren/falsifizieren?

    Vierfacher Mord mit besonderer Schwere der Schuld, das gibt es verdammt selten.

    Was ist denn da “normal”?

  3. 7.05.2007 | 16:39

    R.A.,

    eben. Das ist genau der Punkt. “Normal” gibt es da nicht. Insofern war es nicht abwegig von der Christiansen, in eine Ihrer Sendungen Angehörige von einem Pfleger einzuladen, der Patienten mittels Spritzen umgebracht hat.

    Ich weiß nicht, wo die Diskussionsteilnehmer das von Dir angesprochene Argument herhaben. Wie Du richtig schreibst, blieben sie ja den Beleg auch schuldig.

    Ich möchte allerdings bezweifeln, dass, sagen wir mal, ein Auftragskiller, der sich so verhält wie Christian Klar, nach 26 Jahren entlassen wird. Aber für diese Behauptung habe ich ebenfalls keinen Beleg.

    [Selbstverständlich ist das Thema Gnadenrecht abseitig. Und eine Grundgesetzänderung brennt mir nun auch nicht gerade unter den Nägeln. Aber dass am laufenden Band Kriterien von Beckstein & Co. genannt und dann von Baum & seinen Freunden wieder verworfen wurden, hat in der Diskussion so viel Raum eingenommen, dass ich dazu auch mal was, wenn auch Abseitiges, zum Besten geben wollte.]

  4. R.A.
    7.05.2007 | 16:46

    Ich muß mich korrigieren: Klar ist nicht wegen vier, sondern wegen NEUN (!) Morden (und elf Mordversuchen) verurteilt worden.

    Ich weiß wirklich nicht, wo der Mythos des “RAF wurde strenger bestraft” herkommt. Aber er war bei den vielen Pro-Klar-Kommentaren der letzten Wochen in vielen Zeitungen zu lesen.

  5. 7.05.2007 | 17:33

    Ich halte das Gnadenrecht nicht für rechtsstaatlich bedenklich. In kanalisierten mehrstufigen Verfahren der Erkenntnisgewinnung kommt es zwangsläufig zu Fehlurteilen. Deshalb ist für einen Rechtsstaat auch geboten möglichst niedrige Strafen zu verhängen und eine Gnadenmöglichkeit zu haben.

    Gnade ist ein wichtiges Korrektiv. Da sie traditionell den Staatsoberhäuptern (das Privileg der Könige) vorbehalten bleibt, ist die Missbrauchsgefahr zahlenmäßig begrenzt.

    Ich möchte nicht in einer gnadenlosen Gesellschaft leben.

  6. R.A.
    7.05.2007 | 17:53

    @Markus:
    Bei Fehlurteilen ist aber nicht Gnade angesagt, sondern eine Aufhebung des Urteils.
    Was ja auch eindeutig besser für den Betroffenen ist.

    Eine echte Notwendigkeit für Gnadenakte sehe ich daher nicht, so etwas gibt es ja auch sonst bei staatlichem Handeln nicht.

  7. twex
    7.05.2007 | 18:05

    Führen diese radikal-demokratischen Überlegungen, konsequent weitergedacht, nicht dazu, daß Präsidentenamt selbst in Frage zu stellen? Gesetze unterschreiben kann immerhin auch der Bundestagspräsident…

  8. 7.05.2007 | 18:06

    @ R.A. damit setzt du aber voraus, dass die Gerichte alle Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung genutzt haben, bzw. sie diesen zur Verfügung standen.

    Das ist vielfach aber nicht der Fall. Vor Gericht bekommst du keine Gerechtigkeit. Du bekommst ein Urteil, sonst nichts. Ein Urteil ist das Ergebnis eines Arbeitsvorganges, in dem eine Vielzahl von Personen ihre subjektive Wahrheiten eingebracht haben (oft haben sie auch wissentlich die Unwahrheit gesagt). Diese subjektiven Wahrheiten werden dann zu einer prozessualen Wahrheit (das Maß der objektiven Wahrheit ist dann schon geringer).
    Im Sinne der Prozessrechte ist nur wahr, was unter Beachtung der Vorschriften für wahr erkannt wurde.
    Das ist oft etwas ganz anderes, als eine – wie auch immer geartete – “objektive” Wahrheit (die es ohnehin nicht gibt).

    Und im übrigen gibt es so etwas ähnliches wie das Gnadenrecht bei einer ganzen Reihe von staatlichen Akten. Ich kann gerne Beispiele bringen: Ein Beispiel wäre die Widereinsetzung in den vorherigen Stand. Oder das Herabsetzen eines festgesetzten Buß- oder Verwarngeldes (Eigentlich dürfen Bußgelder nicht ohne weiteres erlassen werden, es gibt aber Erlasse in bestimmten Bereichen, die das erlauben). Oder der verwaltungsrechtliche Dispens.
    Mit Einwänden könnte man auch bestimmte Fälle des Ermessens darunter fassen.

    Gnade ist nur deswegen ein nicht justiziabler Akt, weil es auf Grund der Seltenheit und der Ausnahmesituation nicht zweckmäßig wäre sie justiziabel zu machen. Das würde der Gnade auch ihr Wesen nehmen.
    Und ich nehme doch an, diese Eigenschaft ist, was hier kritisiert wird.

  9. googlehupf
    7.05.2007 | 18:07

    Habe auch immer gedacht, dass fehlerhafte rechtsstaatliche Urteile aufgehoben und kompensiert werden und Opfer eben solcher keiner Begnadigung bedürfen.
    Daher verstehe ich auch nicht ganz was Begnadigungen in einem Rechtsstaat verloren haben. Übersehe ich da was?

  10. 7.05.2007 | 18:22

    Ja, du übersiehst etwas. Den Gerichten stehen nicht immer alle Informationen zur Verfügung. Deshalb können sie auch nicht alle Fehlurteile aufheben. Es gibt nämlich nicht nur Fehlurteile, sondern auch falsche Urteile. Falsche Urteile sind solche, die nach der prozessualen Wahrheit rechtmäßig ergangen sind.
    Diese Urteile müssen – umgangssprachlich gesprochen – aber nicht “richtig” sein.

    Beispiel: Oftmals verschweigen die Geheimdienste etwas, was den Angeklagten entlasten könnte. Es gibt dann Fälle, in denen es einfach nicht gewünscht ist, das Urteil aufzuheben.
    Das macht man dann über Gnade.

  11. 7.05.2007 | 18:26

    Abgesehen davon gibt es auch (seltene) Fälle, in denen auf Grund des Tatbestands-Rechtsfolge-Prinzips ein Urteil ergehen muss, die Verurteilung aber unangemessen hart wäre.
    Und dann gibt es noch Fälle die auf Grund des Prozessrechts eben nicht weiter verhandelt werden können, oder die einfach so durch das System schlüpfen.
    Systeme bergen eben ein Fehlerrisiko in sich.

  12. 7.05.2007 | 18:40

    Beispiel: Oftmals verschweigen die Geheimdienste etwas, was den Angeklagten entlasten könnte. Es gibt dann Fälle, in denen es einfach nicht gewünscht ist, das Urteil aufzuheben.
    Das macht man dann über Gnade.

    Gibts ein Beispiel für das Beispiel? Wenn Du oben schon feststellst, dass es eine objektive Wahrheit ohnehin nicht gibt, ist die Fehlbarkeit von Gerichten (die gegeben ist wo immer Menschen im Spiel sind) kein Argument für ein Begnadigungsrecht.

  13. 7.05.2007 | 18:59

    Doch, gerade dann ist das ein Argument für ein Begnadigungsrecht. Denn dann auf Gnade zu verzichten hieße Unschuldige wissentlich in Haft lassen zu müssen.
    Als Beispiel fällt mir da die Affäre um Alfredo Scappaticci ein. Link: http://www.tagesspiegel.de/dritte-seite/archiv/13.05.2003/567110.asp

    Die Gerichte wussten bei ihren Verurteilungen nichts von Scappaticcis Tätigkeit. Das war alles Top Secret. Und doch haben sie IRA-Terroristen auch für Taten verurteilt, die ihnen vermutlich untergeschoben wurden. Oder sie haben zweifelhafte Zeugenaussagen verwendet.
    Das lässt sich im Nachhin aber alles nicht mehr aufklären.
    Mit dem Instrument der Gnade, gibt es aber immerhin ein gut anwendbares Mittel bestimmte Fälle auszugleichen.
    Es ist eben nicht alles immer hundertprozentig nachvollziehbar. Trotzdem kann ja Lösungsbedarf bestehen.

  14. 7.05.2007 | 21:09

    In dem Artikel findet sich nichts von unschuldig verurteilten IRA-Terroristen, nur von IRA-Verbrechen, die der angesprochene Doppelagent möglicherweise veranlasst hat – das alles hat auch nichts mit Begnadigungen zu tun, sollte sich herausstellen, dass ein Häftling aufgrund ungenügender Beweislage eingesperrt wurde, ist es Aufgabe der Justiz das zu beheben, nach dem Grundsatz in dubio pro reo – den Bundespräsidenten befähigt nichts dazu, Irrtümer in der Rechtssprechung besser als Berufungsgerichte zu erkennen, darum geht es beim Gnadenrecht auch nicht.

  15. FAB.
    7.05.2007 | 21:19

    Rechtskräftige Fehlurteile sind gemäß §359 StPO in einem justizmäßigen Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen. Die Vorschrift deckt m.E. alle denkbaren Fälle ab, in denen eine Korrektur angebracht ist. Die nicht justiziable, daher notwendig von Willkürelementen beeinflußte Begnadigung ist dazu nicht bestimmt und auch nicht geeignet.

  16. 7.05.2007 | 21:44

    Wenn ich 5 Jahre unschuldig gesessen hätte, dann rauskäme, daß mein Urteil ein Fehlurteil war, und man mich dann ‘begnadigen’ wollte; spätestens dann würde ich wohl den durchdrehen.

  17. 7.05.2007 | 22:12

    Ihr habt nicht verstanden, worauf ich hinaus wollte.
    Das Strafverfahren kann doch nur regeln, was überhaupt ans Licht kommen soll. Da kann die StPO natürlich auch nicht helfen. Weil bestimmte Informationen eben nicht in Strafverfahren einfließen sollen. Wenn der britische Geheimdienst Menschen hat umbringen lasse, dann manipuiert er doch auch Zeugen.

    Theoretisch ist das mit der StPO und dem “rechtsstaatlichen Verfahren” alles schön und gut, aber – leider auch – etwas wirklichkeitsfremd. Das ist der feine Unterschied zwischen Theorie und Wirklichkeit. Fragt mal einen erfahrenen Strafverteidiger, was der euch über Lügen der Polizei und Aktenmanipulationen erzählen kann. Da würden sich euch die Haare sträuben.

    “das alles hat auch nichts mit Begnadigungen zu tun, sollte sich herausstellen, dass ein Häftling aufgrund ungenügender Beweislage eingesperrt wurde, ist es Aufgabe der Justiz das zu beheben, nach dem Grundsatz in dubio pro reo – den Bundespräsidenten befähigt nichts dazu, Irrtümer in der Rechtssprechung besser als Berufungsgerichte zu erkennen, darum geht es beim Gnadenrecht auch nicht.”

    Den Grundsatz “in dubio pro reo” gibt es in der gerichtlichen Praxis im Strafverfahren in brisanten Fällen praktisch nicht. Das wird zwar an den Unis gelehrt (das wird aber auch die Alic gelehrt und noch so manch anderer Blödsinn), ist aber praktisch bedeutungslos in größeren Verfahren. Guckt euch z.B. mal den Gaucke-Prozess vom Landgericht Hannover etwas genauer an.
    Wenn der Richter nämlich keine Zweifel hat, hat er eben keine Zweifel. Ob du oder ich Zweifel haben, spielt keine Rolle.
    In dubio pro reo ist eine Farce.

    Die Idee alles – sogar Gnadenakte – justiziabel zu machen käme auch einem Ausbau der Bürokratie gleich. Denn auf schon auf Grund Art. 3 GG könnten die Leute dann klagen.
    Das führt doch zu nichts, bzw. nur zu noch mehr Problemen.

  18. 7.05.2007 | 22:14

    Oh Gott, ich muss unbedingt meine Brille finden.

  19. 7.05.2007 | 22:48

    Buchtipp zu den vorherigen Ausführungen:
    Halbgötter in Schwarz, von Rolf Bossi.

    Und wenn mir hier einer mit StPO kommt, dann guckt euch doch mal das Revisionsrecht an. Der BGH verwirft Revisionen ohne Begründung! Verfassungsbeschwerde? Träumt weiter.

    Das Buch von Bossi sollten diejenigen die mehr Interesse haben wirklich lesen.
    @ Robroy:
    Den Bundespräsidenten hat sogar mit ziemlicher Sicherheit weniger Ahnung von Strafsachen als jeder Richter am Amtsgericht. Er selbst muss aber auch keine Ahnung haben, der hat hauptamtliche Juristen als Berater :-D .
    Das einzigartige an seinem Amt ist das hohe Maß an Vertrauenswürdigkeit. Der Präsident ist praktisch unangreifbar und nie in irgendwelchen politischen Aktionen verstrickt. Darum ist er der ideale Mann für so etwas.
    Eine Begnadigungskommission mit z.B. Ströbele als Mitglied würde doch keinem Geheimdienstler irgendwelche Informationen entlocken können. Die wollen doch auch nicht untergehen.

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