Eigentum verpflichtet auch Jagdgegner

Auch ein Tierfreund und überzeugter Jagdgegner kann zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen werden. Er muss auch hinnehmen, dass auf seinem Grundstück Tiere gejagt werden.

(Jäger wider Willen, FAZ vom 13. Januar 2007)

Die FAZ will für den kleinen Artikel 2,00 Euro haben. Deshalb verlinke ich hier noch die Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts sowie den Beschluss der Bundesverfassungsrichter Bryde, Eichberger und Schluckebier vom 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05 –.

Ich stehe den meisten Zwangsmitgliedschaften kritisch gegenüber, aber die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgemeinschaft erscheint mir besonders absurd, zumal sich diese Mitgliedschaft u.a. aus der Größe des Grundstücks ergibt. Ohne das jetzt genauer untersucht zu haben, scheint es mir doch, dass das Bundesverfassungsgericht den Art. 14 GG ausgerechnet im Bereich des Jagdrechtes so auslegt, wie sich das weite Teile der Linkspartei und der SPD vorstellen und wie es zu Recht von Rayson schon mehrmals kritisiert wurde. Die Richter sind sich nicht zu schade, dafür auch historische Gründe anzuführen:

Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland besteht und so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit alters her prägt.

Na, dann…

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4 Kommentare zu “Eigentum verpflichtet auch Jagdgegner”

  1. 14.01.2007 | 10:12

    In diesem Fall dürften Besitzer grösserer Ländereien angesprochen sein, die ja die ersten Nutzniesser jagdlicher Regulierungen zur Begrenzung von Wildschäden sind.

    Tatsächlich ist gerade die jüngere Jägerschaft zunehmend jagdmüde, zu ungemütlich ist die Jagdsaison im Winter. Können die Jägerschaften dann nicht die angeordneten Mengen Wild erlegen, übernimmt dies ein staatlich bestellter ‘Oberförster’ — und die eigentlich zuständige Jägerschaft bekommt eine saftige Rechnung.

    Der Wunsch, diesen Aufwand auf möglichst viele Schultern zu verteilen, erscheint legitim.

    Ähnliche Verpflichtungen ergeben sich für grosse und kleine Grundbesitzer aus dem Küstenschutz. So muss ich für die Entwässerung meiner ‘Ländereien’ pro Jahr 8 Euro bezahlen und bin überdies verpflichtet, im Katastrophenfall für den Küstenschutz zur Verfügung zu stehen.

  2. 14.01.2007 | 11:05

    Jeder der ein Grundstück hat, auf dem Jagd möglich ist, wird automatisch (Zwangs-) Mitglied der Jagdgesnossenschaft. Das Jagdrecht wurde übrigens in seiner heutigen Form vom “Reichsjägermeister” Hermann Göring verbrochen und seitdem nur noch angepasst.

    Wer ein Stück Acker oder Wald im Eigentum hat, ist Jagdgenosse … aber wen das stört: Einfach auf die nächste Jagdgenossenschaftsversammlung gehen und die Verantwortlichen mit Anfragen beheligen (die muß mindestens einmal im Jahr stattfinden).

    Das Alles ist absolut überflüssig und schwachsinnig, aber so ist nun mal die Gesetzeslage (und in meinem ersten Beruflseben als Verwaltungsfachangestellter war ich für den Mist zuständig; lang ist es her … glücklicherweise)

  3. 14.01.2007 | 11:19

    Ich stimme Marians Kritik inhaltlich zu, aber sie trifft eigentlich nicht den Kern dessen, was ich am beliebten Rückgriff auf Art. 14 GG gerne kritisiere, denn hier geht es ja letztlich um ein konkretes Gesetz, das Bundesjagdgesetz.

  4. R.A.
    15.01.2007 | 15:16

    Ich kann Eure Kritik nicht nachvollziehen.

    Es ist doch grundsätzlich so (und richtig), daß man als (Grundstücks-)Besitzer haftet, wenn vom Besitz Störungen ausgehen.

    Wer also meint, sich ein Stück Wald zulegen zu müssen, der muß auch haften, wenn die dort wohnhafte Wildsau dem benachbarten Bauern das Feld umpflügt.

    Und da man die Grundstücke im Wald nicht sauber durch Zäune abgrenzen kann und will, greift vernünftigerweise eine Kollektivhaftung – die “Zwangsgemeinschaft” ist daher völlig korrekt.

    Ich kann mir auch keine Eigentumswohnung kaufen und dann von “Zwangsgemeinschaft” reden, wenn ich auch mal den Flur fegen muß.

    Die historischen Anmerkungen des Gerichts verstehe ich nur als Illustration dafür, daß der Kläger nicht behaupten kann, das wäre jetzt alles neu und überraschend für ihn.

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